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§ 50

Ausführungsvorschriften


(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.


(2) Der Minister des Innern wird insbesondere ermächtigt zum Erlaß von Vorschriften über

1. die Verhütung von Bränden sowie die Organisation und Durchführung der Brandverhütungsschau,

2. die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren sowie Schutz- und Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Ausbildung und Laufbahnen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und Werkfeuerwehren,

3. die Verpflichtung zur Aufstellung nichtöffentlicher Feuerwehren,

4. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte,

5. die Verbindlicherklärung feuerwehrtechnischer Normen,

6. die Ausbildung, Aufgaben, Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister sowie deren Vertreter,

7. die Verwendung und das Bewilligungsverfahren bei der Vergabe von Beihilfen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer.

 

     

 

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