aufgehoben; vgl. GVBl.
2006 I S. 558,
GVBl. II 314-18 § 4
Hessische Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Schutzbereichgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz
Vom 19. Juni 1957
GVBl. S. 75
Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 899) sowie auf Grund des § 8, des § 28 Abs. 1 und des § 65 Abs. 2
Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), und
zwar hinsichtlich des § 8 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wird
verordnet:
§ 1
(1) Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichgesetzes ist der
Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Schutzbereich liegt; liegt ein Schutzbereich in
mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt der Minister des Innern die Festsetzungsbehörde.
(2) In den Fällen der §§ 28 und 29 des Schutzbereichgesetzes ist
Festsetzungsbehörde das Amt für Verteidigungslasten, das die Entschädigung bisher
festgesetzt hat.
§ 2
(1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist der
Regierungspräsident.
(2) Zuständige Behörde nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes ist die
Enteignungsbehörde.
(3) Die Enteignungsbehörde ist auch Festsetzungsbehörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1
des Landbeschaffungsgesetzes.
§ 3
§ 1 tritt mit Wirkung vom 12. Dezember 1956, § 2 mit Wirkung vom 1. Januar
1957 in Kraft.