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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahl und Benennung der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Vom 23. Januar 1984
GVBl. I S. 97


Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 3 und des § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 530) und des § 9 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) wird verordnet:

 

§ 1

 

§ 2

Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung


Die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Städten von der Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen vom Kreistag gewählt.

 

§ 3

 

§ 4

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

  

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