


aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 635
Anordnung über die sachliche
Zuständigkeit von Landesbehörden zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der
zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge
Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 342, 361
Aufgrund des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von
Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:
§ 1
Zuständigkeit
Für die Aufgaben der zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge, die durch
Bundesrecht den Landkreisen und kreisfreien Städten oder den Behörden der
allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe übertragen sind, sind die Landräte als
Behörden der Landesverwaltung und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
als Kreisordnungsbehörden zuständig.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 2007 außer Kraft.

