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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 635

 

Anordnung über die sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge

Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 342, 361

 

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

 

§ 1

Zuständigkeit


Für die Aufgaben der zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge, die durch Bundesrecht den Landkreisen und kreisfreien Städten oder den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe übertragen sind, sind die Landräte als Behörden der Landesverwaltung und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständig.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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