


Hessische Ausführungsverordnung
zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung
Vom 15. März 2004
GVBl. I S. 102
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 8 bis 10 und 14 und
des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 50 – 1 – 3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird verordnet:
§ 1
(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist, soweit in Abs.
2 nichts anderes bestimmt ist, für Wehrpflichtige im Dienst
1. des Landes die personalbewirtschaftende Behörde,
2. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die
jeweilige Verwaltungsbehörde,
3. einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde
unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind vorschlagsberechtigt:
1. für die Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter
Behörden oder Einrichtungen des Landes die Dienstaufsichtsbehörde,
2. für die Mitglieder der Verwaltungsorgane der
kommunalen Körperschaften die Aufsichtsbehörde,
3. für die Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen
die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht
einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde.
§ 2
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die im
Zivilschutz tätig sind oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes
angehören,
1. für die im Selbstschutz Tätigen die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),
2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 3
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für wehrpflichtige Angehörige
freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in
den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 4
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige in
Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, das
Regierungspräsidium.
§ 5
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die bei
Flugplätzen tätig sind, das für den Luftverkehr zuständige Regierungspräsidium.
§ 6
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für Wehrpflichtige, die im
gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, das
Regierungspräsidium.
§ 7
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist für
Wehrpflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig
sind, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als
Behörde der Landesverwaltung.
§ 8
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1. für Wehrpflichtige, die in Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen oder Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das
Regierungspräsidium,
2. für Wehrpflichtige, die im Verwaltungsdienst der
Landeskirchen oder Diözesen tätig sind, die jeweilige Landeskirche oder
Diözese,
3. in allen anderen Fällen in den kreisfreien Städten
die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 9
Die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei der
Wehrbereichsverwaltung benennt die für die Durchführung der Wehrgesetzgebung
zuständige oberste Landesbehörde, für den Ausschuss bei dem Kreiswehrersatzamt
das Regierungspräsidium.
§ 10
Die
Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 14. August 1963 (GVBl. I S. 111),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird
aufgehoben.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

