


Verordnung über die zuständigen
Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Bundesleistungsgesetz
Vom 19. Dezember 2006
GVBl. I S. 717
Aufgrund des
1. § 17 Abs. 2 und des § 23 Abs. 1 des
Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S.
973), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),
2. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörden nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz
(1) Die Zuständigkeit für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur
Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz wird den Landkreisen und
den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sie wird in den
Landkreisen vom Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten vom Magistrat
wahrgenommen.
(2) Weisungen nach Abs. 1 sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen
beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen
wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter Bedeutung vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 1 des
Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist
1. in den Landkreisen der Kreisausschuss,
2. in den kreisfreien Städten der Magistrat.
(5) Für Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 4, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung zuständig war.
(6) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige vor
der Einberufung seine letzte Hauptwohnung oder, in Ermangelung dessen, seinen
ständigen Aufenthalt hatte.
§ 2
Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des
Bundesleistungsgesetzes
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom
27. September 1961 (BGBl. I S. 1770, 1920), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ist die Anforderungsbehörde. § 84 Abs. 5 des
Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die
Hessische Verordnung über die Zuständigkeit nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz vom 22. Oktober 1957 (GVBl. S. 143) ),
2. die
Verordnung über die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 des
Unterhaltssicherungsgesetzes vom 18. Mai 2001 (GVBl. I S. 262) ),
3. die
Verordnung über die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 1. Juli
1965 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S.
598) ),
4. die
Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des Bundesleistungsgesetzes vom 6. März
2002 (GVBl. I S. 35) ).
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

