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aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 717, GVBl. II 314-19 § 3

 

 Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Vom 22. Oktober 1957
GVBl. S. 143


Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. Die Regierungspräsidenten werden ermächtigt, die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe den kreisangehörigen Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; sie wird vom Gemeindevorstand wahrgenommen.


(2) Den kreisfreien Städten wird die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen; sie wird vom Magistrat wahrgenommen.

 

§ 2


Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.

 

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