Vom 22. Oktober 1957
GVBl. S. 143
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für
Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz)
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung ist in
den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. Die
Regierungspräsidenten werden ermächtigt, die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe den
kreisangehörigen Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern zur Erfüllung nach
Weisung zu übertragen; sie wird vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(2) Den kreisfreien Städten wird die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erfüllung
nach Weisung übertragen; sie wird vom Magistrat wahrgenommen.
§ 2
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige seinen letzten
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.