


Sachliche Zuständigkeit zur
Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung
Vom 26. September 2007
GVBl. I S. 635
§ 1
Für die Aufgaben der zivilen Verteidigung, die durch Bundesrecht den kreisfreien
Städten oder den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe
übertragen sind, ist in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

