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aufgehoben; vgl. GVBl. 2004 I S. 102; GVBl. II 314-17 § 10

 

Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

Vom 14. August 1963
GVBl. I S. 111


Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bis 11, des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 524) wird von der Landesregierung, auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung wird vom Minister für Wirtschaft und Verkehr verordnet:

 

§ 1


(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind:

1. der Präsident des Landtags, der Ministerpräsident, die Minister, der Direktor des Landespersonalamts und der Präsident des Rechnungshofs für die Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen des Landes, soweit nicht unter Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist;

2. für die Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes:

a) das Statistische Landesamt,

b) die Regierungspräsidenten, soweit in Nr. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist,
der Regierungspräsident in Darmstadt zugleich für die Landesprüfstelle für Baustatik,
die Hessische Brandversicherungskammer Darmstadt,

c) die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,
das Landesvermessungsamt,

d) der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,

e) die Präsidenten der Universitäten,
die Rektoren der Kunsthochschulen des Landes,
die Rektoren der Fachhochschulen des Landes,
die Intendanten und Direktoren (jeweils gemeinsam) der Staatlichen Bühnen,
die Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege Geisenheim am Rhein,
die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten,

f) das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,
die Eichdirektion,
das Landesamt für Straßenbau,

g) das Landesversorgungsamt,

h) der Präsident des Oberlandesgerichts,
der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
der Präsident des Hessischen Finanzgerichts,
der Präsident des Landesarbeitsgerichts,
der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts,

3. die Staatlichen Schulämter für Wehrpflichtige, die ihrer Dienstaufsicht unterstehen;

4. für die Wehrpflichtigen im öffentlichen Dienst:

a) einer Gemeinde
der Gemeindevorstand,

b) eines Landkreises
der Kreisausschuß,

c) des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
der Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen;

5. für die Wehrpflichtigen im Dienst:

a ) der Industrie- und Handelskammern,
der Handwerkskammern,
des Deutschen Ledermuseums,
der Landesbank-Girozentrale,
der Nassauischen Sparkasse,
der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten,
des Sparkassen- und Giroverbandes,
der Maklerkammer,
der Energieversorgungsunternehmen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
der Minister für Wirtschaft und Technik,

b) der Landesärztekammer Hessen,
der Landeszahnärztekammer Hessen,
der Landestierärztekammer Hessen,
der Landesapothekerkammer Hessen
und deren Untergliederungen,
der Sozialminister,

c) der Kreishandwerkerschaften und der Innungen,
der kommunalen Sparkassen,
die Regierungspräsidenten,

d) einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, in deren Dienst die Wehrpflichtigen stehen.


(2) Abweichend von Abs. 1 sind vorschlagsberechtigt:

1. für die Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes
die Dienstaufsichtsbehörde;

2. für die Mitglieder der Gemeindevorstände, der Kreisausschüsse und des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
die Aufsichtsbehörde;

3. für die Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen, die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen,
die Aufsichtsbehörde.

 

§ 2


Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 9 und 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind:

1. für Wehrpflichtige, die im Zivilschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören:

a. für die im Selbstschutz Tätigen
die Bürgermeister,

b) im übrigen
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
die Landräte als Behörde der Landesverwaltung;

2. für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung:

a) für Notare
der zuständige Präsident des Landgerichts,

b) für Rechtsanwälte
der zuständige Präsident des Landgerichts,
für die in die Liste der Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht eingetragenen Rechtsanwälte der Präsident des Oberlandesgerichts,

c) für die Rechtsbeistände der zuständige Präsident des Landgerichts, im Bezirk eines Amtsgerichts, das mit einem Präsidenten besetzt ist, der Präsident des Amtsgerichts,

d) für Angehörige der steuerberatenden Berufe
die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

e) für Angehörige der wirtschaftsprüfenden Berufe
der Minister für Wirtschaft und Technik,

f) im übrigen
die Regierungspräsidenten;

3. für Wehrpflichtige, die in Betrieben tätig sind, die der Bergaufsicht unterstehen
die Bergbehörden;

4. für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und O-Bus-Unternehmen tätig sind:
die Magistrate der kreisfreien Städte,
die Landräte als Behörde der Landesverwaltung;

5. für Wehrpflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind,
Regierungspräsidium Gießen.

 

§ 3


Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind:

für Wehrpflichtige,

1. die in Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen tätig sind, die nicht öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sind,
in Energieversorgungsunternehmen, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
der Minister für Wirtschaft und Technik;

2. für Wehrpflichtige im Verwaltungsdienst der Landeskirchen und Diözesen
die Landeskirchen,
die Diözesen;

3. im übrigen
in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister,
in Landkreisen die Landräte als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 4


Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Straßen tätig sind, das Landesamt für Straßenbau zuständig.

 

§ 5


Den Beisitzer für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung benennt der Minister des Innern. Die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern benennen die Regierungspräsidenten.

 

§ 6


Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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