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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 323, GVBl. II 310-105 § 21

 

Verordnung über die zur Ausführung des Versammlungsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden

Vom 3. Mai 1961
GVBl. S. 65


Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preuß. Gesetzsamml. S. 77) in der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 197) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) und auf Grund des Art. 107 der Verfassung des Landes Hessen wird zur Ausführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684) verordnet:

 

§ 1


Zuständig für:

1. die Ermächtigung zum Erscheinen mit Waffen auf öffentlichen Versammlungen und Aufzügen (§ 2 Abs. 3 Versammlungsgesetz),

2. das Verbot von öffentlichen Versammlungen (§ 5 Versammlungsgesetz),

3. die Beschränkung der Zahl der Versammlungsordner (§ 9 Abs. 2 Versammlungsgesetz),

4. die Auflösung von öffentlichen Versammlungen (§ 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz),

5. die Entgegennahme der Anmeldung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen (§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz),

6. das Verbot und die Auflösung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie die Erteilung bestimmter Auflagen (§ 15 Versammlungsgesetz),

7. die Genehmigung der Verwendung von Ordnern bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen (§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 Versammlungsgesetz),

8. den Ausschluß einzelner Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 Versammlungsgesetz)

ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern die Ortspolizeibehörde, im übrigen die Kreispolizeibehörde.

 

§ 2


Die Entscheidung, ob sich ein Jugendverband vorwiegend der Jugendpflege widmet, trifft bei Jugendverbänden, die sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstrecken, der
Hessische Minister für Arbeit Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern (§ 3 Abs. 2 Versammlungsgesetz).

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

  

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