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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht

Vom 6. September 1966
GVBl. I S. 273


Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird von der Landesregierung,

auf Grund des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), und zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird von dem Minister des Innern bestimmt:

 

§ 1


Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist das Hessische Landeskriminalamt, zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes und zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Vereinsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 159 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in den Landreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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