aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten
Schäden
Vom 12. Mai 1920
Reichsgesetzbl. S. 941
§ 1
(1) Wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit
inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden,
bestehen nach Maßgabe dieses Gesetzes Ersatzansprüche gegen das Land, in dem der Schaden
entstanden ist. Dies gilt nicht für Beschädigungen am Eigentume des Reichs, der Länder,
der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß an Stelle des Landes ganz oder zum Teil
die Gemeinden oder die Gemeindeverbände ersatzpflichtig sind, in deren Bezirk der Schaden
entstanden ist.
§ 2
(1) Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche das
wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet würde. Die Entschädigung darf
fünfundsiebzig vom Hundert des festgestellten Schadens nicht überschreiten.
(2) Als Betroffener gelten der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen
Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt.
§ 3
Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die
Zahlung davon abhängig gemacht werden, daß die Wiederherstellung der Grundstücke oder
Gebäude sichergestellt wird.
(§ 4)
§ 5
(1) Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt hat,
so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(2) Wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung seiner Schadensberechnung macht, geht
seines Schadensersatzanspruchs verlustig.
§ 6
(1) Über den Ersatzanspruch entscheidet ein Ausschuß. Der Anspruch ist bei diesem vom
Betroffenen anzumelden. Die Anmeldung kann auch durch den dinglich Berechtigten erfolgen.
(2) Die Anmeldung des Anspruchs muß binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten seit
dem Eintritt des Schadens erfolgen. Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten
versäumt worden, so kann der Ausschuß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zweier Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses bei dem Ausschuß anzubringen.
(3) ...
(4) Die Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden nach Bedarf errichtet. Den
Vorsitz im Ausschuß muß eine zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigte
Person führen ...
(5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist kostenfrei.
§ 7
Wer nach § 1 ersatzpflichtig ist oder nach § 10 die zum Schadensersatz
erforderlichen Mittel aufzubringen hat, kann bei den Ausschüssen ... Vertreter seiner
Interessen ernennen, die seinen Anweisungen nachzukommen haben. Den Interessenvertretern
sind die Bescheide der Ausschüsse ... zuzustellen.
(§ 8)
§ 9
§ 10
(1) Die zur Befriedigung der Ansprüche aus den §§ 1 bis 5 sowie zur Bestreitung
der Kosten des Verfahrens (§ 6) notwendigen Mittel, tragen vorbehaltlich
anderweitiger landesgesetzlicher Regelung in Höhe von zwei Dritteln das Land, in dem der
Schaden entstanden ist, und in Höhe von einem Drittel die beteiligte Gemeinde. Die
Landeszentralbehörde kann den Anteil leistungsschwacher Gemeinden höheren
Gemeindeverbänden ganz oder zum Teil auferlegen.
(2) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß wirtschaftlich und örtlich
zusammenhängende Gemeinden für die Erstattung nach Abs. 1 als eine einheitliche Gemeinde
zu gelten haben.
(§ 11)
§ 12
Falls dem Geschädigten wegen desselben Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch
zusteht, geht dieser mit dem Zeitpunkt der Zahlung der nach § 2 dieses Gesetzes
festgestellten Beträge in deren Höhe auf die nach § 10 an der Aufbringung der
Mittel beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem Maße ihrer
Beteiligung, im übrigen zu gleichen Rechten über.
(§§ 13 bis 17)
§ 17 a
Die Landesregierung ist berechtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden und
Gemeindeverbänden in Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes Härten
ergeben, einen Ausgleich zu gewähren; hierbei findet § 10 Anwendung.
§ 18
(1) Die Reichsregierung erläßt ... die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes ...
(2) Für die Fälle, in welchen zu dem für die Anmeldung des Schadens maßgebenden
Zeitpunkt Ausschüsse noch nicht gebildet sind, treffen die Ausführungsbestimmungen
Anordnung, bei welcher Behörde die Anmeldung zu erfolgen hat.
(3) ...
§ 19
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der
Verkündung
in Kraft.