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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden

Vom 12. Mai 1920
Reichsgesetzbl. S. 941

 

§ 1


(1) Wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, bestehen nach Maßgabe dieses Gesetzes Ersatzansprüche gegen das Land, in dem der Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht für Beschädigungen am Eigentume des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.


(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß an Stelle des Landes ganz oder zum Teil die Gemeinden oder die Gemeindeverbände ersatzpflichtig sind, in deren Bezirk der Schaden entstanden ist.

 

§ 2


(1) Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet würde. Die Entschädigung darf fünfundsiebzig vom Hundert des festgestellten Schadens nicht überschreiten.


(2) Als Betroffener gelten der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt.

 

§ 3


Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zahlung davon abhängig gemacht werden, daß die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sichergestellt wird.

 

(§ 4)

 

§ 5


(1) Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt hat, so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.


(2) Wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung seiner Schadensberechnung macht, geht seines Schadensersatzanspruchs verlustig.

 

§ 6


(1) Über den Ersatzanspruch entscheidet ein Ausschuß. Der Anspruch ist bei diesem vom Betroffenen anzumelden. Die Anmeldung kann auch durch den dinglich Berechtigten erfolgen.


(2) Die Anmeldung des Anspruchs muß binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten seit dem Eintritt des Schadens erfolgen. Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten versäumt worden, so kann der Ausschuß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei dem Ausschuß anzubringen.


(3) ...


(4) Die Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden nach Bedarf errichtet. Den Vorsitz im Ausschuß muß eine zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigte Person führen ...


(5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist kostenfrei.

 

§ 7


Wer nach § 1 ersatzpflichtig ist oder nach § 10 die zum Schadensersatz erforderlichen Mittel aufzubringen hat, kann bei den Ausschüssen ... Vertreter seiner Interessen ernennen, die seinen Anweisungen nachzukommen haben. Den Interessenvertretern sind die Bescheide der Ausschüsse ... zuzustellen.

 

(§ 8)

 

§ 9

 

§ 10


(1) Die zur Befriedigung der Ansprüche aus den §§ 1 bis 5 sowie zur Bestreitung der Kosten des Verfahrens (§ 6) notwendigen Mittel, tragen vorbehaltlich anderweitiger landesgesetzlicher Regelung in Höhe von zwei Dritteln das Land, in dem der Schaden entstanden ist, und in Höhe von einem Drittel die beteiligte Gemeinde. Die Landeszentralbehörde kann den Anteil leistungsschwacher Gemeinden höheren Gemeindeverbänden ganz oder zum Teil auferlegen.


(2) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß wirtschaftlich und örtlich zusammenhängende Gemeinden für die Erstattung nach Abs. 1 als eine einheitliche Gemeinde zu gelten haben.

 

(§ 11)

 

§ 12


Falls dem Geschädigten wegen desselben Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch zusteht, geht dieser mit dem Zeitpunkt der Zahlung der nach § 2 dieses Gesetzes festgestellten Beträge in deren Höhe auf die nach § 10 an der Aufbringung der Mittel beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem Maße ihrer Beteiligung, im übrigen zu gleichen Rechten über.

 

(§§ 13 bis 17)

 

§ 17 a


Die Landesregierung ist berechtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden in Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes Härten ergeben, einen Ausgleich zu gewähren; hierbei findet § 10 Anwendung.

 

§ 18


(1) Die Reichsregierung erläßt ... die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes ...


(2) Für die Fälle, in welchen zu dem für die Anmeldung des Schadens maßgebenden Zeitpunkt Ausschüsse noch nicht gebildet sind, treffen die Ausführungsbestimmungen Anordnung, bei welcher Behörde die Anmeldung zu erfolgen hat.


(3) ...

 

§ 19


Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.

  

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