Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an
der Spielbankabgabe und die Verwendung des Troncs der öffentlichen Spielbanken in Hessen
Vom 15. November 1989
GVBl. I S. 431
Auf Grund des § 5 Satz 2
und § 7 Abs. 3 Satz 1 des
hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Die Gemeinde, in der eine öffentliche Spielbank betrieben wird, erhält von der
Spielbankabgabe dieser Spielbank einen Anteil in Höhe von 29,375 vom Hundert.
§ 2
Vier vom Hundert der Zuwendungen nach § 7
Abs. 1 des Hessischen Spielbankgesetzes sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Übersteigen die Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres 50 vom Hundert des im gleichen
Zeitraum in der Spielbank erzielten Bruttospielertrags, so sind fünf vom Hundert der
Zuwendungen nach Satz 1 zu verwenden. Übersteigen die Zuwendungen 60 vom Hundert des
Bruttospielertrags, so erhöht sich der Hundertsatz, der nach Satz 1 zu verwenden ist,
für den übersteigenden Teil auf sechs vom Hundert.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.