Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in
Hessen
Vom 6. Juli 2000
GVBl. I S. 368
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz
1 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1996 (GVBl. I S. 314), wird im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Zugelassene Glücksspiele
(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden:
1. Roulette, Black Jack, Baccarat und Poker (Großes Spiel),
2. Automatenspiele (Kleines Spiel).
(2) Automatenspiele sollen grundsätzlich nur in besonderen Sälen veranstaltet werden,
die räumlich von den übrigen Spielsälen getrennt sind.
(3) Das für Spielbanken zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken
weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele
werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.
§ 2
Spielregeln
Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen
Spielregeln nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde
festgelegt. Sie sind für die Spielbank und die Spielerinnen und Spieler verbindlich. Die
geltenden Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder
auszulegen.
§ 3
Spieleinsätze
(1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den
Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen
oder Spieler sind der Spielbanküberwachung mitzuteilen.
(2) Die Einsätze im Großen Spiel müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der
Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in in Deutschland als gesetzliches
Zahlungsmittel zugelassenem Bargeld geleistet werden.
(3) Rufe (Annoncen) beim Roulettespiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt
und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut
und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes
Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese außerhalb der offiziellen
Serienfelder platziert werden. "Nichts geht mehr (Rien ne vas plus)" ist
deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen
Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt
werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen.
(4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Vom
Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Jetons sollen von der Spielerin
oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden.
(5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind nach der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten
Spielmarkenwert anzurechnen.
(6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere
ersetzen. Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen.
§ 4
Gewinnauszahlung
(1) Bei dem Roulette-Spiel ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der
Entscheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern
selbst oder durch einen Croupier gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen
entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Saalleitung angerufen
werden.
(2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn ("Schäfchen`) ist unverzüglich der
Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln
lässt, die Zuführung der Jetons zur Jetonausstattung des Spieltisches
("Masse") an. Die Spielbanküberwachung ist bei der Meldung herrenloser
Einsätze und Gewinne zu unterrichten.
(3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der
Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und für die die Eigentümerin oder
der Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielerlös des betreffenden
Automaten zuzurechnen.
§ 5
Spielzeiten
(1) In den Spielbanken Bad Homburg, Kassel und Wiesbaden dürfen gespielt werden
1. Roulette von 13.00 bis 4.00 Uhr,
2. andere Glücksspiele von 12.00 bis 6.00 Uhr.
Abweichend von Satz 1 darf in der weiteren Spielstätte der Spielbank Kassel
montags bis samstags (außer feiertags) von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr gespielt
werden.
(2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main darf pro Tag
höchstens achtzehn Stunden gespielt werden.
(3) Innerhalb dieser Zeiträume werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach
Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die
festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar
bekannt zu geben.
(4) Das Spiel ruht
1. von Mitternacht bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am Karfreitag,
2. von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages:
am Volkstrauertag, am Totensonntag,
3. von 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages:
am 1. Mai, am Fronleichnamstag, am 24. Dezember,
am 1. Weihnachtsfeiertag.
Dem für Spielbanken zuständigen Ministerium bleibt es vorbehalten, einzelne Tage, an
denen das Spiel ruht, besonders zu bestimmen.
§ 6
Spielverbote
(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1. Personen, die noch nicht volljährig sind,
2. Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar
nicht angemessen erscheinen,
3. Gesellschaftern der Spielbank sowie Vertreterinnen und Vertretern oder sonstigen
Beauftragten dieser Personen,
4. den Bediensteten der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe.
Die Spielverbote des Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten auch für Ehegatten und Verwandte ersten
Grades dieser Personen.
(2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ist die
Teilnahme am Spiel nur ins Ausland fliegenden Fluggästen, die Ausländer sind
oder ein Flugziel außerhalb der Schengen-Staaten haben, ankommenden Fluggästen
des internationalen Flugverkehrs von außerhalb der Schengen-Staaten, Umsteigern
des internationalen Flugverkehrs, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen, sowie den Flugbesatzungen mit ausländischem Pass gestattet. Die
Teilnahmeberechtigung von Fluggästen ist durch Vorlage der für den betreffenden
Tag gültigen Bordkarte nachzuweisen, bei Flügen innerhalb der Schengen-Staaten
auch durch einen Pass oder einen Ausweis.
§ 7
Eintrittskarten
Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte oder Ehrenkarte gestattet. Diese
Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die
Geltungsdauer der Zeitkarten darf ein Jahr nicht übersteigen. Eintrittskarten und
Ehrenkarten sind nicht übertragbar.
§ 8
Auskunftsrechte, Besucherverzeichnis
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der
Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu
verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich
erscheint. Es kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher,
deren Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank
festzuhalten.
(3) Beim Kleinen Spiel kann auf die Führung eines Besucherverzeichnisses verzichtet
werden, jedoch ist in der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main die
Teilnahmeberechtigung durch Aufzeichnungen nach Abs. 4 festzuhalten.
(4) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main sind lediglich der
Name und der Vorname sowie das festgestellte Flugziel oder der festgestellte Abflugort
festzuhalten.
§ 9
Hausrecht, technische Hilfsmittel
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
und Abs. 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren.
(2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten und Ehrenkarten jederzeit
ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank
aufzufordern.
(3) Die Spielbankleitung kann die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art
untersagen.
(4) Im übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.
§ 10
Aufhebung von Vorschriften
Die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 15. November 1989 (GVBl.
I S. 431), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), wird aufgehoben.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 außer Kraft.