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Hessisches Spielbankgesetz

Vom 15. November 2007
GVBl. I S. 753

 

§ 1

Grundsatz


(1) In Hessen dürfen Glücksspiele öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Hessen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.


(2) Eine Spielbank darf nur nach Zulassung durch das zuständige Ministerium errichtet und betrieben werden.

 

§ 2

Spielbankstandorte


(1) In Bad Homburg v. d. Höhe, in Frankfurt am Main im Transitbereich des Flughafens Frankfurt, in Kassel und in Wiesbaden darf je eine Spielbank zugelassen werden.


(2) Wird eine Spielbank in Kassel zugelassen, kann diese in Bad Wildungen einen Zweigspielbetrieb unterhalten. Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind auf den Zweigspielbetrieb entsprechend anzuwenden.

 

§ 3

Spielbankerlaubnis


(1) Die Spielbankerlaubnis kann nur den in § 2 Abs. 1 genannten Gemeinden erteilt werden (Spielbankgemeinden).


(2) Die Spielbankerlaubnis kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern.


(3) Die Spielbankerlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.


(4) Der Spielbankgemeinde kann vom zuständigen Ministerium gestattet werden, den Spielbetrieb durch dritte Personen ausüben zu lassen, wenn dadurch voraussichtlich keine Gefahren für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank entstehen.

 

§ 4

Spielbankunternehmer


(1) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank tatsächlich betreibt.


(2) Der Spielbankunternehmer muss die Gewähr für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank bieten.


(3) Sofern es sich bei dem Spielbankunternehmer um eine dritte Person handelt, muss dieser insbesondere mindestens über genügend Eigenmittel für den Betrieb der Spielbank verfügen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten, die erforderliche Sachkunde im Hinblick auf den Betrieb einer Spielbank besitzen sowie auf Verlangen die rechtmäßige Herkunft der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachweisen.

 

§ 5

Auswahlverfahren


(1) Will die Spielbankgemeinde die Ausübung des Spielbetriebs dritten Personen überlassen, ist diese Absicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden Spielbankerlaubnis im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in mindestens zwei weiteren geeigneten Medien bekannt zu machen.


(2) Die konkreten Anforderungen an den Spielbankunternehmer werden von der Spielbankgemeinde zu Beginn des Verfahrens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium festgelegt. Über die Anforderungen des § 4 Abs. 3 hinaus können dabei weitere Anforderungen gestellt werden, die sich aus dem bisherigen Spielbankbetrieb und etwaigen Änderungsabsichten der Gemeinde ergeben.


(3) Den Interessenten werden auf Anforderung Informationen über die Erwartungen der Spielbankgemeinde an den künftigen Spielbankunternehmer und über das Auswahlverfahren übersandt.


(4) Zur Vorbereitung einer Auswahlentscheidung haben die Bewerber mindestens ein Sicherheitskonzept, ein Wirtschaftlichkeitskonzept und ein Sozialkonzept vorzulegen.


(5) Die Auswahlentscheidung trifft die Spielbankgemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.


(6) Die Auswahl ist danach zu treffen, wer die Anforderungen an den Spielbankunternehmer nach Beurteilung der Spielbankgemeinde am besten erfüllt und dabei eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und weitere Leistungen ermöglicht.


(7) Die Ausübung des Spielbetriebs wird in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Spielbankgemeinde und dem Spielbankunternehmer mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums geregelt.

 

§ 6

Fortführung des Spielbetriebs durch Dritte


Wenn es aufgrund besonderer Gründe sachgerecht erscheint, dass der schon tätige Spielbankunternehmer die Spielbank auch künftig weiterführt, hat dieser die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Die Spielbankgemeinde entscheidet im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, ob von einem Auswahlverfahren nach § 5 abgesehen wird.

 

§ 7

Abgaben, Steuerbefreiung


(1) Die Ausübung des Spielbetriebs unterliegt einer Spielbankabgabe (§ 8), zu entrichtenden zusätzlichen Leistungen (§ 9) und vertraglich vereinbarten oder in der Spielbankerlaubnis festgesetzten weiteren Leistungen (§ 10) sowie der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3).


(2) Der Spielbankunternehmer ist von den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehenden Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer befreit. Dies gilt entsprechend für die Steuern der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank durch diese Gesellschaft stehen.

 

§ 8

Spielbankabgabe


(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags.


(2) Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Trägt die Spielbank kein Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.


(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.


(4) Falsche Spielmarken zählen nicht zum Bruttospielertrag. Falsche Geldscheine und falsche Münzen mindern den Bruttospielertrag nicht. Münzen in anderen Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.


(5) Sofern der Spielbankunternehmer Umsatzsteuer entrichten muss, wird die nach dem Umsatzsteuerrecht zu entrichtende Steuer aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe getilgt.

 

§ 9

Zusätzliche Leistungen


Neben der Spielbankabgabe sind vom Spielbankunternehmer zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten, die bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 vom Hundert des Bruttospielertrags betragen.

 

§ 10

Weitere Leistungen


(1) Weitere Leistungen als die nach den §§ 8 und 9 können in der Spielbankerlaubnis festgesetzt oder zwischen dem Spielbankunternehmer und der Spielbankgemeinde vereinbart werden. Hierbei ist das Ministerium der Finanzen zu beteiligen.


(2) Dem Spielbankunternehmer ist ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Anteil der Bruttospielerträge zu belassen.


(3) Wird in Bad Wildungen ein Zweigspielbetrieb errichtet, so tritt an die Stelle der Spielbankgemeinde die Standortgemeinde.

 

§ 11

Abgabeermäßigungen

(§ 11 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2)


(1) Bei Neuerrichtung einer Spielbank oder einer weiteren Spielstätte einer Spielbank kann die Spielbankabgabe für einen Anlaufzeitraum um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.


(2) Für einen Zweigspielbetrieb einer Spielbank, dessen Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.


(3) Für ein Spielangebot der Spielbanken im Internet, dessen Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.


(4) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Entwicklung durch Zugangsbeschränkungen nachhaltig beeinflusst wird und deren Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.


(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 werden vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen.


(6) Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank. Auf unwirtschaftliche Entscheidungen des Spielbankunternehmers zurückzuführende Entwicklungen gehen dabei zulasten des Spielbankunternehmers.

 

§ 12

Abgabenerhebung


(1) Schuldner der Spielbankabgabe (§ 8), der zusätzlichen Leistungen (§ 9), der weiteren Leistungen (§ 10) und der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3) ist der Spielbankunternehmer.


(2) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe entstehen mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Die weiteren Leistungen entstehen bei Erfüllung der jeweils vereinbarten oder festgesetzten Voraussetzungen zu dem in der Spielbankerlaubnis oder einer Vereinbarung bestimmten Zeitpunkt.


(3) Auf die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die weiteren Leistungen und die Troncabgabe finden die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Für die weiteren Leistungen gilt dies nur, soweit sie in der Spielbankerlaubnis festgesetzt werden. Die der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen werden von dem Finanzamt verwaltet und überwacht, in dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist, soweit die Ministerin oder der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.


(4) Das Finanzamt hat das Recht, den Geld- und Spielmarkenverkehr sowie die Ermittlung der Bruttospielerträge und des Tronc laufend zu überwachen.


(5) Der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die Bruttospielerträge und den Tronc des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechung zu erstellen, die Abgaben zu errechnen und die Abrechnung dem vom Finanzamt mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Abrechnung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die Bruttospielerträge und der Tronc der letzten Spieltische können auch zu Beginn des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der entsprechenden Geldbehälter unter zweifachem Verschluss (Spielbank und Staatliche Überwachung) gewährleistet ist.


(6) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe sind an dem auf den Spieltag nächstfolgenden Werktag fällig. Für die weiteren Leistungen gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.


(7) Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit dem Finanzamt von den Fristen des Abs. 5 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

 

§ 13

Gemeindeanteil


Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält von der nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 geminderten Spielbankabgabe (§ 8) und den zusätzlichen Leistungen (§ 9) einen Anteil. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Höhe dieses Anteils durch Rechtsverordnung.

 

§ 14

Tronc, Troncabgabe


(1) Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal müssen alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen. Zum Tronc gehören auch die Zahlungen, die beim Automatenspiel für diesen Zweck anfallen.


(2) Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.


(3) Die Höhe der Troncabgabe wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Troncabgabe fließt je zur Hälfte dem Land und der Standortgemeinde zu.

 

§ 15

Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt das zuständige Ministerium. Es ist befugt, gegenüber der Spielbankgemeinde und dem Spielbankunternehmer alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Hierzu zählen insbesondere Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits aufgrund der mit der Spielbankerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 2 bestehen.


(2) Die Spielbankaufsicht ist für die Spielbanken auch zuständige Behörde im Sinne des § 16 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676).

 

§ 16

Videoüberwachung, Erfassung biometrischer Merkmale


(1) Zur Zutrittkontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern.


(2) Die Spielbank ist berechtigt, zur Zutrittskontrolle neben der Videoüberwachung weitere biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken zu verarbeiten. Diese Merkmale sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. Im Falle einer Spielsperre des Betroffenen dürfen die nach Satz 1 erhobenen Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere sich am Sperrverbund beteiligende Spielbanken übermittelt werden.


(3) Die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 und die datenverarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

 

§ 17

Zuständiges Ministerium


Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium.

 

§ 18

Spielordnung


Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen, welche Spiele in der Spielbank gespielt werden dürfen, an welchen Tagen nicht gespielt werden darf, welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, welche Auskünfte von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden dürfen und welche Daten in einer Besucherkartei zu verzeichnen sind.

 

§ 19

Übergangsregelungen


(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung nach § 13 erhält die Spielbankgemeinde von den zusätzlichen Leistungen einen Anteil in Höhe von 29,375 vom Hundert.


(2) Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse bleiben unberührt.

 

§ 19a

Vorübergehende Sonderregelung für die Spielbank Frankfurt


(1) Soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betriebs der Spielbank im Flughafen Frankfurt erforderlich ist, kann vorübergehend auch ein Spielbetrieb außerhalb des Transitbereichs zugelassen werden. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen, deren Abflug aus dem Transitbereich bevorsteht. Die Teilnahmeberechtigung ist zu überprüfen; die Überprüfung ist zu dokumentieren.


(2) Soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betriebs der Spielbank im Flughafen Frankfurt erforderlich ist, können auch die zusätzlichen Leistungen um bis zu zwanzig vom Hundert ermäßigt werden.

 

§ 20

Aufhebung bisherigen Rechts


Das Hessische Spielbankgesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), wird aufgehoben.

 

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.


(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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