


Hessisches Spielbankgesetz
Vom 15. November 2007
GVBl. I S. 753
§ 1
Grundsatz
(1) In Hessen dürfen Glücksspiele öffentlich nur in oder von Spielbanken
veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Hessen Lotterien und
Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.
(2) Eine Spielbank darf nur nach Zulassung durch das zuständige Ministerium
errichtet und betrieben werden.
§ 2
Spielbankstandorte
(1) In Bad Homburg v. d. Höhe, in Frankfurt am Main im Transitbereich des
Flughafens Frankfurt, in Kassel und in Wiesbaden darf je eine Spielbank
zugelassen werden.
(2) Wird eine Spielbank in Kassel zugelassen, kann diese in Bad Wildungen einen
Zweigspielbetrieb unterhalten. Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind auf
den Zweigspielbetrieb entsprechend anzuwenden.
§ 3
Spielbankerlaubnis
(1) Die Spielbankerlaubnis kann nur den in § 2 Abs. 1 genannten Gemeinden
erteilt werden (Spielbankgemeinden).
(2) Die Spielbankerlaubnis kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen
enthalten, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der
Spielbank zu sichern.
(3) Die Spielbankerlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
(4) Der Spielbankgemeinde kann vom zuständigen Ministerium gestattet werden, den
Spielbetrieb durch dritte Personen ausüben zu lassen, wenn dadurch
voraussichtlich keine Gefahren für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich
einwandfreie Führung der Spielbank entstehen.
§ 4
Spielbankunternehmer
(1) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank
tatsächlich betreibt.
(2) Der Spielbankunternehmer muss die Gewähr für eine ordnungsrechtlich und
wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank bieten.
(3) Sofern es sich bei dem Spielbankunternehmer um eine dritte Person handelt,
muss dieser insbesondere mindestens über genügend Eigenmittel für den Betrieb
der Spielbank verfügen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung
bieten, die erforderliche Sachkunde im Hinblick auf den Betrieb einer Spielbank
besitzen sowie auf Verlangen die rechtmäßige Herkunft der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel nachweisen.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Will die Spielbankgemeinde die Ausübung des Spielbetriebs dritten Personen
überlassen, ist diese Absicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden
Spielbankerlaubnis im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in mindestens zwei
weiteren geeigneten Medien bekannt zu machen.
(2) Die konkreten Anforderungen an den Spielbankunternehmer werden von der
Spielbankgemeinde zu Beginn des Verfahrens im Benehmen mit dem zuständigen
Ministerium festgelegt. Über die Anforderungen des § 4 Abs. 3 hinaus können
dabei weitere Anforderungen gestellt werden, die sich aus dem bisherigen
Spielbankbetrieb und etwaigen Änderungsabsichten der Gemeinde ergeben.
(3) Den Interessenten werden auf Anforderung Informationen über die Erwartungen
der Spielbankgemeinde an den künftigen Spielbankunternehmer und über das
Auswahlverfahren übersandt.
(4) Zur Vorbereitung einer Auswahlentscheidung haben die Bewerber mindestens ein
Sicherheitskonzept, ein Wirtschaftlichkeitskonzept und ein Sozialkonzept
vorzulegen.
(5) Die Auswahlentscheidung trifft die Spielbankgemeinde im Benehmen mit dem
zuständigen Ministerium.
(6) Die Auswahl ist danach zu treffen, wer die Anforderungen an den
Spielbankunternehmer nach Beurteilung der Spielbankgemeinde am besten erfüllt
und dabei eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die
Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und weitere Leistungen ermöglicht.
(7) Die Ausübung des Spielbetriebs wird in einem privatrechtlichen Vertrag
zwischen der Spielbankgemeinde und dem Spielbankunternehmer mit Zustimmung des
zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 6
Fortführung des Spielbetriebs
durch Dritte
Wenn es aufgrund besonderer Gründe sachgerecht erscheint, dass der schon tätige
Spielbankunternehmer die Spielbank auch künftig weiterführt, hat dieser die in §
5 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Die Spielbankgemeinde entscheidet
im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, ob von einem Auswahlverfahren nach
§ 5 abgesehen wird.
§ 7
Abgaben, Steuerbefreiung
(1) Die Ausübung des Spielbetriebs unterliegt einer Spielbankabgabe (§ 8), zu
entrichtenden zusätzlichen Leistungen (§ 9) und vertraglich vereinbarten oder in
der Spielbankerlaubnis festgesetzten weiteren Leistungen (§ 10) sowie der
Troncabgabe (§ 14 Abs. 3).
(2) Der Spielbankunternehmer ist von den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Betrieb einer Spielbank stehenden Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen
erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer befreit. Dies gilt entsprechend für
die Steuern der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank durch diese Gesellschaft stehen.
§ 8
Spielbankabgabe
(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im
Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags,
für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem
Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert des Bruttospielertrags
und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag
60 vom Hundert des Bruttospielertrags.
(2) Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne
der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen
(Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind
mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Trägt die Spielbank kein
Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der
Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der
Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(4) Falsche Spielmarken zählen nicht zum Bruttospielertrag. Falsche Geldscheine
und falsche Münzen mindern den Bruttospielertrag nicht. Münzen in anderen
Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) Sofern der Spielbankunternehmer Umsatzsteuer entrichten muss, wird die nach
dem Umsatzsteuerrecht zu entrichtende Steuer aus dem Aufkommen der
Spielbankabgabe getilgt.
§ 9
Zusätzliche Leistungen
Neben der Spielbankabgabe sind vom Spielbankunternehmer zusätzliche Leistungen
an das Land zu entrichten, die bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von
bis zu 25 Millionen Euro 30 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25
Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem
Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert des Bruttospielertrags
und für den 50 Millionen im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 vom
Hundert des Bruttospielertrags betragen.
§ 10
Weitere Leistungen
(1) Weitere Leistungen als die nach den §§ 8 und 9 können in der
Spielbankerlaubnis festgesetzt oder zwischen dem Spielbankunternehmer und der
Spielbankgemeinde vereinbart werden. Hierbei ist das Ministerium der Finanzen zu
beteiligen.
(2) Dem Spielbankunternehmer ist ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
ausreichender Anteil der Bruttospielerträge zu belassen.
(3) Wird in Bad Wildungen ein Zweigspielbetrieb errichtet, so tritt an die
Stelle der Spielbankgemeinde die Standortgemeinde.
§ 11
Abgabeermäßigungen
(§ 11 in Kraft getreten mit
Wirkung vom 1. Januar 2005; vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2)
(1) Bei Neuerrichtung einer Spielbank oder einer weiteren Spielstätte einer
Spielbank kann die Spielbankabgabe für einen Anlaufzeitraum um bis zu 20 vom
Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(2) Für einen Zweigspielbetrieb einer Spielbank, dessen Bruttospielerträge im
Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um
bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(3) Für ein Spielangebot der Spielbanken im Internet, dessen Bruttospielerträge
im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um
bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(4) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Entwicklung durch
Zugangsbeschränkungen nachhaltig beeinflusst wird und deren Bruttospielerträge
im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um
bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 werden vom zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen.
(6) Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher
Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche
Entwicklung der Spielbank. Auf unwirtschaftliche Entscheidungen des
Spielbankunternehmers zurückzuführende Entwicklungen gehen dabei zulasten des
Spielbankunternehmers.
§ 12
Abgabenerhebung
(1) Schuldner der Spielbankabgabe (§ 8), der zusätzlichen Leistungen (§ 9), der
weiteren Leistungen (§ 10) und der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3) ist der
Spielbankunternehmer.
(2) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe
entstehen mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser
erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns
hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Die weiteren Leistungen entstehen
bei Erfüllung der jeweils vereinbarten oder festgesetzten Voraussetzungen zu dem
in der Spielbankerlaubnis oder einer Vereinbarung bestimmten Zeitpunkt.
(3) Auf die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die weiteren
Leistungen und die Troncabgabe finden die Vorschriften der Abgabenordnung
sinngemäß Anwendung. Für die weiteren Leistungen gilt dies nur, soweit sie in
der Spielbankerlaubnis festgesetzt werden. Die der Abgabenordnung unterliegenden
Abgaben und Leistungen werden von dem Finanzamt verwaltet und überwacht, in
dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist, soweit die Ministerin oder der
Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Das Finanzamt hat das Recht, den Geld- und Spielmarkenverkehr sowie die
Ermittlung der Bruttospielerträge und des Tronc laufend zu überwachen.
(5) Der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die
Bruttospielerträge und den Tronc des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen,
eine Abrechung zu erstellen, die Abgaben zu errechnen und die Abrechnung dem vom
Finanzamt mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Abrechnung
ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die
Bruttospielerträge und der Tronc der letzten Spieltische können auch zu Beginn
des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der
entsprechenden Geldbehälter unter zweifachem Verschluss (Spielbank und
Staatliche Überwachung) gewährleistet ist.
(6) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe sind an
dem auf den Spieltag nächstfolgenden Werktag fällig. Für die weiteren Leistungen
gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(7) Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit dem
Finanzamt von den Fristen des Abs. 5 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
§ 13
Gemeindeanteil
Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält von der nach Maßgabe
des § 8 Abs. 5 geminderten Spielbankabgabe (§ 8) und den zusätzlichen Leistungen
(§ 9) einen Anteil. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister
bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die
Höhe dieses Anteils durch Rechtsverordnung.
§ 14
Tronc, Troncabgabe
(1) Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische
Personal sowie das Kassenpersonal müssen alle Zuwendungen, die von Besuchern der
Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne
ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc)
zuführen. Zum Tronc gehören auch die Zahlungen, die beim Automatenspiel für
diesen Zweck anfallen.
(2) Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für
gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der
Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.
(3) Die Höhe der Troncabgabe wird von der zuständigen Ministerin oder dem
zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der
Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Troncabgabe fließt je zur Hälfte
dem Land und der Standortgemeinde zu.
§ 15
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt das zuständige Ministerium. Es ist
befugt, gegenüber der Spielbankgemeinde und dem Spielbankunternehmer alle
Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und
wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Hierzu zählen
insbesondere Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie
Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits aufgrund der mit der
Spielbankerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 2 bestehen.
(2) Die Spielbankaufsicht ist für die Spielbanken auch zuständige Behörde im
Sinne des § 16 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676).
§ 16
Videoüberwachung, Erfassung
biometrischer Merkmale
(1) Zur Zutrittkontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung,
Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der
Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der
Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit
optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit
der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in
aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom
Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und
Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern.
(2) Die Spielbank ist berechtigt, zur Zutrittskontrolle neben der
Videoüberwachung weitere biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken
zu verarbeiten. Diese Merkmale sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. Im
Falle einer Spielsperre des Betroffenen dürfen die nach Satz 1 erhobenen
Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere sich am Sperrverbund beteiligende
Spielbanken übermittelt werden.
(3) Die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 und die datenverarbeitende Stelle sind
durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
§ 17
Zuständiges Ministerium
Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Glücksspielwesen
zuständige Ministerium.
§ 18
Spielordnung
Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister erlässt im Einvernehmen
mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Spielordnung. In ihr ist
insbesondere zu bestimmen, welche Spiele in der Spielbank gespielt werden
dürfen, an welchen Tagen nicht gespielt werden darf, welchen Personen die
Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, welche Auskünfte von Besuchern der
Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden dürfen und
welche Daten in einer Besucherkartei zu verzeichnen sind.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung nach § 13 erhält
die Spielbankgemeinde von den zusätzlichen Leistungen einen Anteil in Höhe von
29,375 vom Hundert.
(2) Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse bleiben unberührt.
§ 19a
Vorübergehende Sonderregelung
für die Spielbank Frankfurt
(1) Soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsrechtlich und wirtschaftlich
einwandfreien Betriebs der Spielbank im Flughafen Frankfurt erforderlich ist,
kann vorübergehend auch ein Spielbetrieb außerhalb des Transitbereichs
zugelassen werden. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen, deren Abflug aus dem
Transitbereich bevorsteht. Die Teilnahmeberechtigung ist zu überprüfen; die
Überprüfung ist zu dokumentieren.
(2) Soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsrechtlich und wirtschaftlich
einwandfreien Betriebs der Spielbank im Flughafen Frankfurt erforderlich ist,
können auch die zusätzlichen Leistungen um bis zu zwanzig vom Hundert ermäßigt
werden.
§ 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Spielbankgesetz
vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1) , zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. November 2002 (GVBl. I S. 702), wird aufgehoben.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 11 mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

