


Hessisches Glücksspielgesetz
Vom 12. Dezember 2007
GVBl. I S. 835
Verkündet am 20. Dezember 2007
ERSTER TEIL
Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland
§ 1
Zustimmung
(1) Dem
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
vom 30. Januar bis 31. Juli 2007 wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Der
Staatsvertrag tritt nach seinem
§ 29
Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Sollte der
Staatsvertrag nach seinem
§ 29
Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies spätestens bis zum 1. Februar 2008
im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. In diesem Fall gelten
die §§ 1 bis 27 des Staatsvertrags ab dem 1. Januar 2008 in Hessen als
hessisches Landesrecht entsprechend.
(3) Tritt der
Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember 2011 außer
Kraft, gelten seine §§ 1 bis 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 als
hessisches Landesrecht entsprechend fort.
(4) Gelten die Bestimmungen des
Staatsvertrages nach Abs. 3 oder gilt der
Staatsvertrag nach seinem
§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Hessen über den 31. Dezember 2011 fort, ist dies bis zum 1.
Februar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
ZWEITER TEIL
Glücksspielsuchtprävention,
Glücksspielsuchtforschung, Spielersperren
§ 3
Glücksspielsuchtprävention
Das Land Hessen stellt nach Maßgabe des Haushaltsplans einen angemessenen Anteil
der Spieleinsätze in Hessen für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf
Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei
der Glückspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur
Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die
unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der
Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur
Verfügung.
§ 4
Glücksspielsuchtforschung
(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung
der Glücksspielsucht sicher.
(2) Die in § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags genannten Veranstalter und
die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der
Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert
für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Spielersperren
(1) Die in
§ 10
Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags genannten Veranstalter und die
Spielbanken sind verpflichtet, ein gemeinsames Sperrsystem zu unterhalten und zu
diesem Zweck die Daten der von ihnen gesperrten Spielerinnen und Spieler
unverzüglich in der Sperrdatei nach
§ 23
Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags zu speichern.
(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle
der Spielersperre verwendet werden.
(3) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten
gesperrter Spielerinnen und Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre
ausgesprochen hat.
DRITTER TEIL
Staatliche Sportwetten und
Lotterien in Hessen
§ 6
Veranstalter
(1) Das Land Hessen ist allein befugt, innerhalb seines Staatsgebiets
Sportwetten zu veranstalten. Sportwetten sind Wettbewerbe mit Voraussagen zum
Ausgang sportlicher Ereignisse. Satz 1 gilt nicht für Wetten aus Anlass von
öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für
Pferde, soweit sie von einem hierfür zugelassenen Renn- oder Pferdezuchtverein
durchgeführt oder durch Buchmacher abgeschlossen oder vermittelt werden.
(2) Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlenlotterien und Sofortlotterien
veranstalten.
(3) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und
Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch
für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter.
(4) Die dem Land nach Abs. 2 und 3 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur
im Rahmen von Erlaubnissen nach § 9 ausgeübt werden.
(5) Zu allen vorgenannten Lotterien und Sportwetten sind Sonderauslosungen aus
nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige
Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
(6) Mit der Durchführung der vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und
Lotterien ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.
(7) Die vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur in
den nach § 10 zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden.
§ 7
Gewinnausschüttung
(1) Die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Sportwetten und
Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer
auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen oder den Ausgang des sportlichen
Ereignisses den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig
angegeben haben. Dies gilt nicht für Sportwetten und Zahlenlotterien mit festen
Gewinnquoten und für Zahlenlotterien, die nach
§ 9
Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags zugelassen werden.
(2) Bei Zusatzlotterien nach § 6 Abs. 3 sind mindestens 25 vom Hundert der
Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.
§ 8
Verteilung der Spieleinsätze
(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien,
Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten
1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert,
höchstens 19 117 000 Euro,
2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege eins vom
Hundert, höchstens 5 099 000 Euro,
3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens
2 060 000 Euro,
4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach
dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006
(GVBl. I S. 698) 1,5 vom Hundert, höchstens 6 321 000 Euro,
5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert,
höchstens 559 000 Euro.
(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen
und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.
(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und
Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller,
sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll.
(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an
die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der
Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und
Glückspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und
den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
§ 9
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Lotterien
darf nur erteilt werden, wenn
1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des
§
1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderläuft,
2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des
§
4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags, des Internetverbots des § 4 Abs.
4 des Glücksspielstaatsvertrags, der Werbebeschränkungen nach
§
5 des Glücksspielstaatsvertrags und der Anforderungen an die Aufklärung
über Suchtrisiken nach
§
7 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,
3. ein Sozialkonzept nach
§
6 des Glücksspielstaatsvertrags vorliegt und auch sonst die
Anforderungen des
§
6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt sind,
4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder
Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege
zuvor der Fachbeirat (§
10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags) nach
§
9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags beteiligt wurde,
5. die Teilnahme des Veranstalters am Sperrsystem nach
den §§
8 und
23 des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausschluss gesperrter
Spielerinnen und Spieler nach
§ 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags
sichergestellt ist,
6. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die
Einhaltung der Anforderungen nach
§ 19 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist und
7. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern
und Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes
erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen
der Ermessensausübung nach
§ 4
Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags den Zielen des
§ 1
des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach
§ 9
Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags festzulegen
1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich
beauftragter dritter Personen,
2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der
Veranstaltungen oder Vermittlung,
5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
6. bei Vermittlungen der Veranstalter und
7. die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1
ergebende Höchstzahl an Annahmestellen.
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum
Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die
Regelungen in den §§
20 bis
22
des Glücksspielstaatsvertrags hinausgehen.
(3) An den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur
Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in
Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme
am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.
(4) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt die
erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten
und Lotterien, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Es ist auch zuständig
für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote (§
9 Abs. 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags) oder zur Einführung neuer
Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege (§
9 Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags) in Hessen.
(5) Der Inhalt der Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten und
Lotterien und die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land
Hessen zu veröffentlichen.
§ 10
Annahmestellen
(1) Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist angemessen zu begrenzen.
(2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt.
(3) Annahmestellen dürfen nur in einem räumlich bestimmten Ort in Hessen an sich
in Hessen aufhaltende Personen Spielverträge vermitteln.
(4) In einer Annahmestelle dürfen auch nach
§ 17
des Glücksspielstaatsvertrags erlaubte Ausspielungen und Lotterien
vertrieben werden, sofern die Erlaubnis dies zulässt.
(5) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen
Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nur erteilt werden,
wenn
1. die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung dem Ziel nicht entgegenstehen, nur ein begrenztes
Glücksspielangebot zuzulassen,
2. die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder
einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2547), eingerichtet wird,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des
Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
5. die Betreiberin oder der Betreiber sich
verpflichtet, sich selbst und das Personal im Hinblick auf die notwendigen
Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und
Lotterien schulen zu lassen,
6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und
7. dadurch nicht die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7
festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.
(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer
Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 6 Nr. 3 vorlag.
(8) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis
verstoßen wird,
2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend
Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz
ergreift,
3. die für die Abwicklung der Spielverträge
erforderlichen Daten nicht der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen
vorgelegt werden,
4. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich
an die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen weitergeleitet werden,
5. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts
sonst nachhaltig gefährdet wird,
6. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen
der Erlaubnis rechtfertigen würden,
7. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder
8. Nachweise über geforderte Schulungen der
Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht
in angemessener Zeit vorgelegt werden.
§ 11
Klassenlotterien,
Lotterieeinnehmer
(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung der Lotterien in Hessen
und auf Erlaubnis zur Vermittlung dieser Lotterien durch Lotterieeinnehmer in
Hessen entscheidet das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium. Dieses kann
die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch
mit Wirkung für Hessen zu treffen.
(2) Lotterieeinnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der
Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren
Produkte vertreibt.
(3) In Hessen betätigt sich als Lotterieeinnehmer, wer Spielverträge im Auftrag
und für Rechnung der Klassenlotterien an Personen vermittelt, die sich in Hessen
aufhalten.
(4) In Hessen sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Süddeutschen
Klassenlotterie zulässig.
(5) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer oder zum Betrieb einer
Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers kann nur von der veranstaltenden
Klassenlotterie beantragt und dieser erteilt werden. Diese hat ein
Führungszeugnis über den Lotterieeinnehmer einzuholen und dessen finanzielle
Verhältnisse zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Antrag
beizufügen.
(6) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 6 entsprechend.
(7) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 7 und 8
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn
1. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich
an die veranstaltende Klassenlotterie weitergeleitet werden und Gewinne
nicht unverzüglich an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgezahlt werden,
2. geforderte Sicherheiten oder Beiträge für die
Treugeldversicherungen nicht geleistet werden.
VIERTER TEIL
Nicht gewerbliche Lotterien und
Ausspielungen
§ 12
Genehmigungsbehörden
(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung nicht gewerblicher öffentlicher
Lotterien und Ausspielungen im Sinne des Dritten Abschnitts des
Glücksspielstaatsvertrags ist
1. die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit
einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen (Tombolen),
2. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und
Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen
überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk
der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,
3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in
Form des Gewinnsparens,
4. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium
für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130 000
Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.
(2) Diese Behörden nehmen für die von ihnen erlaubten Ausspielungen und
Lotterien auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach
§ 9
des Glücksspielstaatsvertrags wahr.
§ 13
Abweichungen vom
Glücksspielstaatsvertrag
(1) Abweichend von
§ 15
Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags müssen bei Kleinen Lotterien (§
18 des Glücksspielstaatsvertrags) der Reinertrag und die Gewinnsumme nur
jeweils 25 vom Hundert der Entgelte betragen.
(2) Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt
werden, wenn für ihre Veranstaltung wegen des vorhandenen Angebots zugelassener
Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Der Zweck der
Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrags bleiben insoweit
außer Betracht.
FÜNFTER TEIL
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 14
Spielvermittler
(1) In Hessen betätigt sich als gewerblicher Spielvermittler, wer Spielverträge
an Personen vermittelt, die sich in Hessen aufhalten.
(2) In Hessen ist gewerbliche Spielvermittlung nur für Lotterien und
Ausspielungen zulässig, die in Hessen erlaubt sind.
(3) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.
§ 15
Erlaubnis
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher
Spielvermittler in Hessen gilt § 10 Abs. 6 Nr. 3, 4 und 6 entsprechend. Darüber
hinaus darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Vermittler seine
allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt
hat und sich daraus Bedenken nicht ergeben.
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 7 und Abs. 8
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn
1. die für die Abwicklung der Spielverträge
erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt
werden,
2. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich
an den Veranstalter weitergeleitet werden.
Sie ist darüber hinaus zu widerrufen, wenn der Vermittler
gegenüber dem Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme
an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat.
(3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der
Glücksspielaufsicht einen Bericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines
Wirtschaftsprüfers über ihren gesamten Geschäftsbetrieb vorzulegen.
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten und
Ordnungswidrigkeiten
§ 16
Zuständigkeiten
(1) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag
zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten
Veranstaltungen und das Einschreiten gegen Verstöße gegen die Erlaubnis
zuständig.
(2) Die Kreisordnungsbehörden sind auch für die Untersagung unerlaubten
Glücksspiels und der Werbung hierfür zuständig.
(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die Untersagung unerlaubten
Glücksspiels und der Werbung hierfür zuständig, soweit der Veranstalter in
Hessen weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat.
(4) Neben den vorstehend genannten Behörden ist auch das für Glücksspielwesen
zuständige Ministerium befugt, unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür
zu untersagen.
(5) Die Zuständigkeit der örtlichen Gefahrenabwehrbehörde für ein Einschreiten
gegen unerlaubtes Glücksspiel und der Werbung hierfür nach den Vorschriften des
Hessischen
Gesetzes über Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005
(GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I
S. 634), bleibt neben den vorgenannten Zuständigkeiten bestehen.
(6) Die für ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung
hierfür zuständigen Behörden haben auch die Befugnisse der Glücksspielaufsicht
nach
§ 9 des Glücksspielstaatsvertrags.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§
4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags ohne Erlaubnis ein Glücksspiel
veranstaltet oder vermittelt,
2. entgegen
§
4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags Minderjährige an
Glücksspielen teilnehmen lässt,
3. unter Missachtung entsprechender Hinweise der
Glücksspielaufsicht entgegen
§
5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags Werbung betreibt,
4. entgegen
§
5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags im Fernsehen, im Internet oder
über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,
5. entgegen
§
6 des Glücksspielstaatsvertrags seiner Verpflichtung nicht nachkommt,
die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung
von Glücksspielsucht vorzubeugen,
6. entgegen
§
7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags seinen Aufklärungspflichten nicht
nachkommt,
7. entgegen
§
7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags die geforderten Hinweise auf
Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,
8. entgegen
§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags die erforderlichen
Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und
Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,
9. entgegen
§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags Anforderungen der
Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,
10. entgegen
§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags als Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut Untersagungsverfügungen der
Glücksspielaufsichtsbehörde nicht unverzüglich nachkommt,
11. entgegen
§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrags als Diensteanbieter
Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht unverzüglich
nachkommt,
12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer
behördlichen Erlaubnis nach
§ 17 des Glücksspielstaatsvertrags verstößt,
13. entgegen
§ 19 des Glücksspielstaatsvertrags die für die Tätigkeit des
gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung
der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der
Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise
nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig
erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung
erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal
nicht zur Verfügung stellt,
14. zum Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, auf
Betätigung als Lotterieeinnehmer oder als Verkaufsstelle eines
Lotterieeinnehmers oder zum Antrag auf Betätigung als gewerblicher
Spielvermittler wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder
verschweigt,
15. als gewerblicher Spielvermittler gegen
Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500
000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die
Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1786), ist anzuwenden.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.
SIEBENTER Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 18
Verhältnis zum Hessischen
Spielbankgesetz
Die Vorschriften des Hessischen
Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753) bleiben unberührt,
soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.
§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben
1. das
Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien
in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406) , zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698),
2. die
Verordnung zur
Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen
in Deutschland vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 423) ,
3. das
Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni
2004 (GVBl. I S. 214) .
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.

