(1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die
Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die
erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu
treffen.
(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch
andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Gefahrenabwehr- und den
Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht
rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder
polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde.
(4) Die Polizeibehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende
Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen
(vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(5) Die Polizeibehörden leisten anderen Behörden Vollzugshilfe (§§
44 bis 46).
(6) Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere
haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die
Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden sollen im Rahmen der
Gefahrenabwehr gemeinsame Arbeitsgruppen (Kriminalpräventionsräte) bilden; diese
sollen auch Personen und Institutionen aus unterschiedlichen Bereichen und
Aufgabenfeldern, die zur Kriminalprävention beitragen können, aufnehmen. Die
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 12
bis 29) bleiben unberührt.