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§ 11
Allgemeine Befugnisse
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden
Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden
besonders regeln.
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