§ 15a
Datenerhebung durch
Telekommunikationsüberwachung
(1) Die Polizeibehörden können von einem Dienstanbieter, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verlangen, dass er die
Kenntnisnahme des Inhalts der Telekommunikation ermöglicht und die näheren
Umstände der Telekommunikation einschließlich des Standorts aktiv geschalteter
nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen übermittelt, wenn dies zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
unerlässlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden auch
Auskunft über die Telekommunikation in einem zurückliegenden oder einem
zukünftigen Zeitraum sowie über Inhalte verlangen, die innerhalb des
Telekommunikationsnetzes in Speichereinrichtungen abgelegt sind.
(3) Die Polizeibehörden können technische Mittel zur Ermittlung des Standortes
eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und
Kartennummern einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
(4) Die Maßnahmen bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen
Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der
Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde
ihren Sitz hat. Die Anordnung muss Namen und Anschrift der Person, gegen die sie
sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung ihres
Telekommunikationsanschlusses oder ihres Telekommunikationsgeräts enthalten.
§ 15 Abs. 5 Satz 3 und 5 bis 9 gilt entsprechend.
(5) Soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die einen
anderen Sachverhalt betreffen, dürfen die durch die Maßnahme erlangten
personenbezogenen Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich
ist. Bundesrechtliche Übermittlungspflichten bleiben unberührt.
(6) § 17 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.
1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2836), gilt entsprechend.