(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
1. die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer
Körperpartien,
2. die Aufnahme von Abbildungen,
3. Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(2) Die Polizeibehörden können erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
dies
1. nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung
der Identität angeordnet ist oder
2. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist,
weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und
wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3) Ist eine noch nicht vierzehn Jahre alte Person verdächtig, eine Straftat mit
erheblicher Bedeutung begangen zu haben, und besteht wegen der Art oder
Ausführung der Tat die Gefahr, dass sie künftig eine Straftat mit erheblicher
Bedeutung begehen wird, können die Polizeibehörden zu Zwecken der vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten Körperzellen entnehmen. § 36
Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters können die entnommenen Körperzellen
molekulargenetisch untersucht werden. § 81f der Strafprozessordnung und
§ 36 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend. Die entnommenen
Körperzellen sind unverzüglich nach der Analyse zu vernichten, es sei denn, ihre
weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(4) Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung der angefallenen
Unterlagen auch nach Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 nicht erforderlich, oder sind die
Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 entfallen, sind die angefallenen
Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach
anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen
übermittelt worden, so sind diese über die erforderliche Vernichtung zu
unterrichten.
(5) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen
oder bei der Entnahme von Körperzellen zur DNA-Analyse über die
Vernichtungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 zu belehren. Sind die Unterlagen ohne
Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist ihr mitzuteilen, welche
Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahme geschehen kann.