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§ 2
Aufgabenabgrenzung
Die Ordnungsbehörden (allgemeine Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden) und
die Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in
den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die
Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu
erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die sonstigen
Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Sie sind von
den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer
Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschrift begründet ist. | |
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