(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
2. die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen oder die
Empfänger von Übermittlungen, soweit dies festgehalten ist,
3. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und
sonstigen Verarbeitung.
In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten
kann erforderlichenfalls verlangt werden, dass Angaben gemacht werden, die das
Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem
von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Kommt
die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt
werden. Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Gefahrenabwehr- und
die Polizeibehörden der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des
ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.
(3) Abs. 1 gilt außerdem nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort
gewährten Rechte der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der
Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter
zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung oder eine von
dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht,
als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der
mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
(5) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen,
dass sie sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
wenden kann. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 4. Die Mitteilung der
Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten an die betroffene
Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle
zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Wurden personenbezogene Daten durch eine verdeckte Datenerhebung erlangt,
sind die betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme auch ohne
Antrag zu unterrichten. Betroffen sind die Person, gegen die sich die Maßnahme
gerichtet hat, deren Gesprächspartner sowie der Inhaber einer Wohnung in den
Fällen des § 15 Abs. 4. Die Unterrichtung unterbleibt,
soweit dies im überwiegenden Interesse der Person liegt, gegen die sich die
Maßnahme gerichtet hat, oder wenn die Ermittlung der betroffenen Person oder
deren Anschrift einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde.
Eine Unterrichtung unterbleibt ferner, solange sie den Zweck der Maßnahme, ein
sich an den auslösenden Sachverhalt anschließendes strafrechtliches
Ermittlungsverfahren oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährden
würde. Die Entscheidungen nach Satz 3 und 4 trifft die Behördenleitung oder eine
von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter
Bediensteter. Über die Zurückstellung der Unterrichtung ist der Hessische
Datenschutzbeauftragte spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme und
danach in halbjährlichen Abständen in Kenntnis zu setzen.
(7) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren
eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft oder vor der Unterrichtung die
Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.