(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von
Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1.
Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und
die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit
die besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist
dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.
(2) Bei der Gefahrenabwehr sowie bei der Erforschung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
sind die Vorschriften der §§ 55 bis
62 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren
Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden
Regelungen enthält.