(1) Durchsuchungen bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen
Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Wohnungsinhaberin oder der
Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Bei Abwesenheit ist, wenn möglich,
eine Person, die zur Vertretung befugt ist oder eine erwachsene Angehörige, ein
erwachsener Angehöriger, eine Hausgenossin oder ein Hausgenosse, eine Nachbarin
oder ein Nachbar zuzuziehen.
(3) Der Wohnungsinhaberin, dem Wohnungsinhaber oder der Person, die zur
Vertretung befugt ist, ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu
geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die
verantwortliche Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde, den Grund, die Zeit, den
Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einer
oder einem durchsuchenden Bediensteten und der Wohnungsinhaberin oder dem
Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die
Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Der
Wohnungsinhaberin, dem Wohnungsinhaber oder der Person, die zur Vertretung
befugt ist, ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde
sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Gefahrenabwehr-
oder Polizeibehörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu
bestätigen.