(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Gefahrenabwehr-
und die Polizeibehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person
und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.