(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die
Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden
sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person
herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist
ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung
eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine
berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf
Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die
Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung,
Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach den §§
6 oder 7 Verantwortlichen zur Last. Mehrere
Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Es kann bestimmt werden, dass die
betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Sicherstellung im Voraus zu
zahlen hat. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten oder der
voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Eine dritte Person, der die
Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der
voraussichtlichen Kosten für die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde in
Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem
Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.