(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild
lebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem
Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen
können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein
gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem
Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an
der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum
Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen
werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn
die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008
der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend
für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits
erzeugte Nachkömmlinge.
(3) Die §§ 11 bis 43 bleiben
unberührt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach Abs.
1 Satz 1 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden. Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist
anzuwenden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksordnungsbehörde.