(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine
andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so können die
Ordnungs- oder die Polizeibehörden auf Kosten der betroffenen Person die
Handlung selbst oder durch eine beauftragte dritte Person ausführen. Soweit
Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 41
bis 43 entsprechend.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen
Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person
die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der
voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene
Handlung ausführt.