Eine Person, gegen die nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, darf gefesselt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder
Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,