(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person
zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch
gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die
Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen des jeweiligen
Aufgabenkreises gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in
Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen diejenige Person
gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.