(1) Die nach § 68 ausgleichspflichtige Körperschaft
kann von den nach den §§ 6 oder 7
Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des
§ 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt
hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie
gesamtschuldnerisch.