(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen
gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die
nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine
andere berechtigte Person gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn die Inhaberin
oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin
oder des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen
gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache
aufgegeben hat.