§ 71a
Gefahrenabwehrverordnungen
Hunde, Haftpflichtversicherung
(1) Gefahrenabwehrverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen
die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere enthalten und
insbesondere die Vermehrung von Hunden untersagen. Zu diesem
Zweck können sie Rassen und Gruppen von Hunden und deren Kreuzungen bestimmen,
bei denen aufgrund von statistischen Erhebungen, Erfahrungen, rassenspezifischen
Merkmalen, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder aufgrund einer
anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren menschen- oder tiergefährdenden
Eigenschaft eine Gefährlichkeit vermutet wird.
(2) Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne
einer Gefahrenabwehrverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
über mindestens 500 000 Euro abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die den
Schaden abdeckt, der durch den erlaubnispflichtigen Hund verursacht worden ist
und nach gesetzlichen Vorschriften einer dritten Person zu erstatten ist.