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§ 79
Geltungsdauer
Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer
enthalten. Die Geltung darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden.
Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten,
treten dreißig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
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