(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder
durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der
Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder
7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht
werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Entstehen den Gefahrenabwehr- oder den Polizeibehörden durch die
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§
6 oder 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Soweit Sachen in Verwahrung
genommen werden, gelten die §§ 41 bis
43 entsprechend. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.