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§ 89

Sachliche Zuständigkeit


(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden erfüllt werden. Besondere Rechtsvorschriften, die den allgemeinen Ordnungsbehörden Aufgaben der Gefahrenabwehr zuweisen, bleiben unberührt.


(2) Soweit durch Rechtsvorschrift keine andere allgemeine Ordnungsbehörde als zuständig bestimmt ist, sind die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig. Die Rechtsvorschriften über die Zuweisung der Zuständigkeiten an die allgemeinen Ordnungsbehörden der verschiedenen Verwaltungsstufen bleiben unberührt.


(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerinnen oder Ministern die Zuweisung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen.

     

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