(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Aufgaben der
Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden erfüllt werden. Besondere
Rechtsvorschriften, die den allgemeinen Ordnungsbehörden Aufgaben der
Gefahrenabwehr zuweisen, bleiben unberührt.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift keine andere allgemeine Ordnungsbehörde als
zuständig bestimmt ist, sind die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig.
Die Rechtsvorschriften über die Zuweisung der Zuständigkeiten an die allgemeinen
Ordnungsbehörden der verschiedenen Verwaltungsstufen bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Ministerinnen oder Ministern die Zuweisung der Zuständigkeiten
zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander
abzugrenzen.