(1) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen
Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben können Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamte bestellt werden; in den Landkreisen und Gemeinden können sie
die Bezeichnung Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter führen. Die
Bestellung ist widerruflich.
(2) Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben
die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Zur
Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder
durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4) sind sie nur befugt,
wenn sie hierzu ermächtigt werden. Soweit die Ermächtigung nicht durch
Rechtsverordnung erfolgt, kann sie mit der Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin
oder zum Hilfspolizeibeamten oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen
werden. Die Ermächtigung ist widerruflich.
(3) Zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können bestellen
1. die kreisfreien Städte und Landkreise eigene Bedienstete,
2. die Polizeibehörden eigene Bedienstete,
3. die Landräte eigene Bedienstete und Bedienstete
kreisangehöriger Gemeinden,
4. die Regierungspräsidien
a) Bedienstete sonstiger Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts,
b) Privatforstbedienstete, die als Forstschutzbedienstete
amtlich bestätigt worden sind, und, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist, Bedienstete von Unternehmen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen,
c) amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und
Fischereiaufseher,
d) sonstige Bedienstete des Landes,
e) andere Personen.
Bestellungen von Bediensteten kreisangehöriger Gemeinden sowie
Bestellungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. a bis c erfolgen auf Antrag.
(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung
1. bestimmen, dass Bedienstete der Gemeinden, sonstiger
Körperschaften oder von Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Bedienstete des
Landes allgemein die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamten haben,
2. Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte zur Anwendung
unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch
Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4) ermächtigen,
3. die Zusammenarbeit der Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamten mit den Polizeidienststellen und die Ausbildung der
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten regeln, soweit dies nicht in
Laufbahnvorschriften festgelegt ist.