



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 323,
GVBl. II 310-105 § 21
Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung
von Zustimmungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
GVBl. I S. 484
Vom 9. November 1998
Aufgrund des
§ 15
Abs. 3 Satz 2 und des
§ 18 Abs. 2 Nr. 5
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBI. I S. 174, 284), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl I S. 399), wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Datenerhebung durch Observation
über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach
§ 15 Abs. 3 Satz 2
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Hessische Landeskriminalamt.
§ 2
Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle
nach
§ 18
Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden
Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser
beauftragter Bediensteter.
§ 3
Die Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem
Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 7. Januar 1991 (GVBI.
I S. 11) wird aufgehoben.
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung
in Kraft.


