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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 323, GVBl. II 310-105 § 21

 

Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

GVBl. I S. 484
Vom 9. November 1998


Aufgrund des
§ 15 Abs. 3 Satz 2 und des § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBI. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl I S. 399), wird bestimmt:

 § 1


Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Datenerhebung durch Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach
§ 15 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Hessische Landeskriminalamt.

 § 2


Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

 § 3


Die Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 7. Januar 1991 (GVBI. I S. 11) wird aufgehoben.

§ 4


Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.

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