(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften
Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte,
wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger
öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von
Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister
gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger
Rechtsvorschriften verarbeiten.
(3) Außer den in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die Meldebehörden weitere durch
Rechtsvorschrift bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.