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§ 19
Pflichten Meldepflichtiger und Bevollmächtigter
Meldepflichtige und Bevollmächtigte haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur
ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser
persönlich zu erscheinen.
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