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§ 19

Pflichten Meldepflichtiger und Bevollmächtigter


Meldepflichtige und Bevollmächtigte haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser persönlich zu erscheinen.

     

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