(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden zur Erfüllung nach
Weisung übertragen. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen.
Im Einzelfall dürfen den Gemeinden Weisungen nur erteilt werden, wenn sie das
Recht verletzen oder allgemeine Weisungen nicht befolgen. Im Rahmen der
kommunalen Zusammenarbeit nach dem
Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils geltenden
Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten
ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. Dabei muss für die
Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck, von wem
auf welche Daten zugegriffen wurde. Die §§ 8 und
9 bleiben unberührt.
(2) Abs. 1 gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 3.