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§ 2

Weisungsaufgabe


(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen den Gemeinden Weisungen nur erteilt werden, wenn sie das Recht verletzen oder allgemeine Weisungen nicht befolgen. Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. Dabei muss für die Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck, von wem auf welche Daten zugegriffen wurde. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.


(2) Abs. 1 gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 3.

     

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