(1) Die nach § 26 Abs. 2 und § 27
Abs. 2 erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur von den in
§ 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der
Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung und zur Aufklärung der Schicksale von
Vermissten und Unfallopfern sowie für die in § 27 Abs.
4 genannten Zwecke und für eigene Zwecke der Beherbergungsbetriebe verarbeitet
werden.
(2) Die nach § 28 Abs. 2 und 3 erhobenen und
gespeicherten Daten dürfen nur von den in § 28 Abs. 2
Satz 3 genannten Behörden für die dort genannten Zwecke verarbeitet werden.