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§ 29

Nutzungsbeschränkungen


(1) Die nach § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung und zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern sowie für die in § 27 Abs. 4 genannten Zwecke und für eigene Zwecke der Beherbergungsbetriebe verarbeitet werden.


(2) Die nach § 28 Abs. 2 und 3 erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur von den in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Behörden für die dort genannten Zwecke verarbeitet werden.

     

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