1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. (weggefallen),
9. gesetzliche Vertreterin / gesetzlicher Vertreter (Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
10. Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im
Inland,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft,
15. Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder
Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift,
Sterbetag),
16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der
Geburt, Sterbetag),
17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personalausweises/Passes,
18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum
Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, von Landtags- und
Kommunalwahlen, von Ausländerbeiratswahlen sowie von Abstimmungen, Volks- und
Bürgerbegehren die Tatsache, dass Betroffene
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind,
b) als Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des
Europawahlgesetzes in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 424, 555),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S.
1738)) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein
Wählerverzeichnis im Inland einzutragen sind; ebenfalls zu speichern ist die
Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo sie zuletzt
in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren,
2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche
Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit der Ehegattin oder
des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der
Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes
Getrenntleben von Ehegatten),
3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die
Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen
worden ist,
4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache,
dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S.
583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
5. für die Erfüllung ihrer Aufgaben
a) bei der Mitwirkung an der Führung des Familienbuchs die
Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, oder Ort und Tag
der Eheschließung sowie bei verwitweten Personen den Namen der verstorbenen
Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten,
b) nach § 35 Abs. 3 den Tag der Eheschließung,
6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und
sonstiger öffentlicher Stellen die Tatsache der Aufenthaltsanfrage, das Datum
der Anfrage und die anfragende Stelle für die Dauer von zwei Jahren,
7. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September
1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), bezeichneten
Gebieten stammen,
8. für die Mitwirkung bei der Durchführung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), die Tatsache,
dass Untersuchungsberechtigungsscheine oder Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne
des § 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausgestellt worden sind,
9. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache
mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
10. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Einwohnerin
oder des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach §
139b der Abgabenordnung,
11. für Zwecke der regionalen Zuordnung der Einwohnerinnen und
Einwohner die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bezirk, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
12. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende
Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.