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§ 3

Daten im Melderegister


(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen/Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. (weggefallen),

9. gesetzliche Vertreterin / gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

10. Staatsangehörigkeiten,

11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

13. Tag des Ein- und Auszugs,

14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft,

15. Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,

18. Übermittlungssperren,

19. Sterbetag und -ort.


(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, von Landtags- und Kommunalwahlen, von Ausländerbeiratswahlen sowie von Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, dass Betroffene

a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

b) als Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 424, 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 1738)) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen sind; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo sie zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren,

2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten),

3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

5. für die Erfüllung ihrer Aufgaben

a) bei der Mitwirkung an der Führung des Familienbuchs die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, oder Ort und Tag der Eheschließung sowie bei verwitweten Personen den Namen der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten,

b) nach § 35 Abs. 3 den Tag der Eheschließung,

6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen die Tatsache der Aufenthaltsanfrage, das Datum der Anfrage und die anfragende Stelle für die Dauer von zwei Jahren,

7. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), bezeichneten Gebieten stammen,

8. für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), die Tatsache, dass Untersuchungsberechtigungsscheine oder Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausgestellt worden sind,

9. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

10. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Einwohnerin oder des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,

11. für Zwecke der regionalen Zuordnung der Einwohnerinnen und Einwohner die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bezirk, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

12. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.


(3) Die für eine Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständige Meldebehörde speichert nicht die Daten des Abs. 1 Nr. 9 und des Abs. 2.

     

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