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§ 34

Allgemeine Melderegisterauskunft


(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad und

3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner

übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt.


(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1. Tag und Ort der Geburt,

2. frühere Vor- und Familiennamen,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

4. Staatsangehörigkeiten,

5. frühere Anschriften,

6. Tag des Ein- und Auszugs,

7. Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

8. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und

9. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat Betroffene über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.


(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1. Tag der Geburt,

2. Geschlecht,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. Anschriften,

5. Tag des Ein- und Auszugs,

6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Alter,

5. Geschlecht,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),

7. Staatsangehörigkeiten,

8. Anschriften.


(4) Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.


(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.


(6) Die Auskunftssperre nach Abs. 5 kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen. In diesen Fällen ist eine Anhörung nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr erforderlich.


(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig:

1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. soweit in den Fällen der Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.


(8) Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme des Abs. 6 Satz 2 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

     

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