(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in
§ 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde
nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner
übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch,
wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter
Einwohnerinnen und Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm
zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten
Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder
eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des
Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
8. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter oder
Betreuerin oder Betreuer und
9. Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat Betroffene über die Erteilung einer
erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich
zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches
Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft
gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen
Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden
Daten herangezogen werden:
1. Tag der Geburt,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Anschriften,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder
eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen
folgende Daten mitgeteilt werden:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,
5. Geschlecht,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschriften.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 2 und 3 darf der Empfänger die Daten
nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem
Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige
Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen
eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft
ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des
Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die
Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden
Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Die Auskunftssperre nach Abs. 5 kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn
ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft
offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Sie
kann auch widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich
eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre,
die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen. In diesen Fällen ist eine
Anhörung nach
§ 28 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr erforderlich.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig:
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder
Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet
werden darf,
2. soweit in den Fällen der Anbahnung einer Annahme als Kind ein
Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
(8) Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme des Abs. 6 Satz 2 gelten auch für
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten
ausüben.