(1) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 34 Abs. 1
können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung
erteilt werden, wenn
1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt
worden ist,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Betroffene
oder den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren
der nach § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat
und
3. die Identität der oder des Betroffenen durch einen
automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister
gespeicherten Daten der oder des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten
Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen
oder zu vernichten.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 1
Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.
§ 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antwort ist zu
verschlüsseln. Die Eröffnung des Internet-Zugangs ist öffentlich bekannt zu
machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Betroffene dieser Form der
Auskunftserteilung widersprochen haben. Die Meldebehörde weist spätestens einen
Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von
Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen
Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale)
erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf
es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale
haben insbesondere die Aufgaben,
1. die Anfragenden zu registrieren,
2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder
andere Portale weiterzuleiten,
3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls
zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,
4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden
sicherzustellen,
5. die Datensicherheit zu gewährleisten.
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.