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§ 34a

Melderegisterauskunft-online (MRA-o)


(1) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 34 Abs. 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Betroffene oder den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der nach § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und

3. die Identität der oder des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der oder des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.


(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antwort ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Internet-Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen haben. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.


(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,

1. die Anfragenden zu registrieren,

2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,

4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen,

5. die Datensicherheit zu gewährleisten.


Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

     

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