(1) Verarbeitet eine beauftragte Stelle die Daten einer Einwohnerin oder eines
Einwohners für mehrere Meldebehörden in einem automatisierten Register, so darf
sie die Daten in einem gemeinsamen Datensatz führen. Jede Meldebehörde hat das
Zugriffsrecht auf den gemeinsamen Datensatz im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Veranlasst die Meldebehörde die Fortschreibung der Daten einer Einwohnerin
oder eines Einwohners (§ 4a Abs. 1) über eine
beauftragte Stelle und sind vom Grund der Fortschreibung auch die Daten von
Familienangehörigen betroffen, so darf die beauftragte Stelle auch deren Daten
fortschreiben. Dies gilt auch dann, wenn für deren Daten eine andere
Meldebehörde zuständig ist.
(3) Aus Anlass der Anmeldung darf eine beauftragte Stelle den Abruf folgender
Daten einer anderen Meldebehörde zulassen:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Nebenwohnung,
10. Familienstand oder eingetragene Lebenspartnerschaft führend,
11. Ordnungsmerkmal.
Der Abruf darf sich nur auf Daten von Einwohnerinnen und
Einwohnern erstrecken, deren Namen, frühere Namen, Geburtsdaten und Geschlecht
mit denen der Meldepflichtigen übereinstimmen. In den Fällen des
§ 17 Abs. 2 Satz 1 darf die beauftragte Stelle den
Abruf der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 zulassen.
§ 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie zur Durchführung der Datenübermittlung
zwischen den Meldebehörden nach § 30 Abs. 1 bis 3
werden die früheren und die geänderten Daten gespeichert sowie, welche
Meldebehörde wann welche Daten fortgeschrieben hat. Die betroffenen
Meldebehörden sind über die alten und die geänderten Daten sowie darüber zu
unterrichten, wann die Änderungen von welcher Meldebehörde vorgenommen worden
sind. Die zur Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden gespeicherten Daten
dürfen nach Ablauf von sechs Monaten ab der Änderung wieder gelöscht werden.