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§ 37a

Automatisierte Registerführung im Auftrag


(1) Verarbeitet eine beauftragte Stelle die Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners für mehrere Meldebehörden in einem automatisierten Register, so darf sie die Daten in einem gemeinsamen Datensatz führen. Jede Meldebehörde hat das Zugriffsrecht auf den gemeinsamen Datensatz im Rahmen ihrer Zuständigkeit.


(2) Veranlasst die Meldebehörde die Fortschreibung der Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners (§ 4a Abs. 1) über eine beauftragte Stelle und sind vom Grund der Fortschreibung auch die Daten von Familienangehörigen betroffen, so darf die beauftragte Stelle auch deren Daten fortschreiben. Dies gilt auch dann, wenn für deren Daten eine andere Meldebehörde zuständig ist.


(3) Aus Anlass der Anmeldung darf eine beauftragte Stelle den Abruf folgender Daten einer anderen Meldebehörde zulassen:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen/Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. Staatsangehörigkeiten,

9. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

10. Familienstand oder eingetragene Lebenspartnerschaft führend,

11. Ordnungsmerkmal.

Der Abruf darf sich nur auf Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern erstrecken, deren Namen, frühere Namen, Geburtsdaten und Geschlecht mit denen der Meldepflichtigen übereinstimmen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 1 darf die beauftragte Stelle den Abruf der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 zulassen. § 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.


(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie zur Durchführung der Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden nach § 30 Abs. 1 bis 3 werden die früheren und die geänderten Daten gespeichert sowie, welche Meldebehörde wann welche Daten fortgeschrieben hat. Die betroffenen Meldebehörden sind über die alten und die geänderten Daten sowie darüber zu unterrichten, wann die Änderungen von welcher Meldebehörde vorgenommen worden sind. Die zur Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden gespeicherten Daten dürfen nach Ablauf von sechs Monaten ab der Änderung wieder gelöscht werden.

     

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