1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich
oder eine andere Person die Erteilung von Melderegisterauskünften nach
§ 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 bis 4
oder Abs. 7 zu erwirken oder
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
34 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 eine
Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet.