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§ 39

Unzulässiges Erwirken oder Verwenden von Melderegisterauskünften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder eine andere Person die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 7 zu erwirken oder

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

     

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