(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen
für jede Einwohnerin und jeden Einwohner führen. Ordnungsmerkmale können die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Soweit die Meldebehörden sich automatisierter Verfahren bedienen, können die
Ordnungsmerkmale bei den automatisierten Registern für deren
Zuständigkeitsbereich mit gemeindeübergreifender Eindeutigkeit vergeben und
geführt werden.
(3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Meldebehörden,
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und innerhalb der Gemeinde, der
die Meldebehörde angehört, übermittelt werden.