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§ 4

Ordnungsmerkmale


(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen für jede Einwohnerin und jeden Einwohner führen. Ordnungsmerkmale können die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.


(2) Soweit die Meldebehörden sich automatisierter Verfahren bedienen, können die Ordnungsmerkmale bei den automatisierten Registern für deren Zuständigkeitsbereich mit gemeindeübergreifender Eindeutigkeit vergeben und geführt werden.


(3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden.

     

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