§ 4a
Richtigkeit und Vollständigkeit
des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde
von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der
Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich
bekannter Einwohnerinnen oder Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der
amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu
unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen,
denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die
Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Abs. 2 bleibt
unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen
der Unterrichtung nach Satz 1und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die
Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen
nach § 31 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.