(1) Die Meldebehörde hat Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zur Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit
sie sich auf deren Herkunft beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen
Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von
regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2) Die Auskunft kann im automatisierten Abrufverfahren über das Internet
erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist.
Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im
Melderegister gespeicherten und an Betroffene verschlüsselt übermittelten Daten
gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine
qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S.
2), zu führen. § 34a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der
Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und
deswegen das Interesse Betroffener an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
1. soweit Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten-
oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet
werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von
Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen
Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit
durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck
gefährdet würde. In diesem Fall sind Betroffene darauf hinzuweisen, dass sie
sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden können.
(7) Wird Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem
Hessischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils
zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des
Hessischen Datenschutzbeauftragten an Betroffene darf keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.